
Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für den Regierungsbezirk Arnsberg (KSL Arnsberg) unterstützt Menschen mit Behinderungen dabei, Diskriminierungen zu erkennen und stärkt und ermutigt dabei, sich gegen Diskriminierungen zu wehren. Außerdem will das KSL Arnsberg dabei helfen, strukturelle Diskriminierungen zu vermeiden und abzubauen.
Deshalb stehen wir zum einen als Kontakt für Menschen mit Behinderungen mit Diskriminierungserfahrung ebenso zur Verfügung wie für Mitarbeitende von Institutionen, die strukturelle Diskriminierungen vermindern möchten.
Behinderte Menschen sind in allen Lebensbereichen Diskriminierungen auf unterschiedlichen Ebenen ausgesetzt. Häufig benannt werden die Bereiche Arbeit und Beschäftigung, der Bereich des Wohnens, die Gesundheits- und Hilfsmittelversorgung sowie Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit Leistungen von Sozialamt oder Jobcenter.
Die Mitarbeitenden des KSL Arnsberg gehen davon aus, dass Diskriminierungen ganz überwiegend nicht beabsichtigt sind, sondern strukturelle Ursachen haben.
Gesetzliche oder verwaltungspraktische Regelungen zur Zuständigkeit wirken z. B. oft diskriminierend. Tatsächliche Gegebenheiten können ebenfalls diskriminierend wirken, z. B. fehlende Unterstützungsstrukturen, fehlender barrierefreier Wohnraum oder nicht optimal geschulte Verwaltungskräfte.
Solche fehlenden Unterstützungsstrukturen sind ein Bespiel für strukturelle Diskriminierung.
„Strukturelle Diskriminierung ist jede Form ungerechtfertigter Ungleichbehandlung die in Handlungsvorgängen, Vorschriften, Normen, Gesetzen sowie der Infrastruktur festgelegt ist und von Institutionen und Behörden gestützt und gefördert wird.“
Weitere Beispiele für strukturelle Diskriminierung sind die weitaus schlechteren Bildungschancen für Kinder aus ärmeren Elternhäusern, die geringere Anzahl von Frauen in Führungspositionen oder der oftmals schwierige Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Geschäften für Rollstuhlfahrer/innen oder auch unzureichend erreichbare und wenig nutzbare Freizeitangebote oder die Zuweisung zu Sondersystemen im Schul- und Berufs(bildungs)bereich.
Strukturelle Diskriminierungen sind besonders problematisch und schwierig aufzulösen, und zwar aus mehreren Gründen.
Zum einen werden strukturelle Diskriminierungen von behinderten Menschen oft nicht als solche erkannt sondern als „normal“ hingenommen („Das war ja schon immer so, und bei meinen Freunden ist das auch so.“)
Zum anderen fällt es bei strukturellen Diskriminierungen häufig besonders schwer, eine konkret verantwortliche Person auszumachen, bei der man darauf drängen könnte, dass diese ihr Verhalten ändert.
Das KSL Arnsberg unterstützt dabei, (vor allem strukturelle) Diskriminierungen zu erkennen, Ursachen von Diskriminierungen festzustellen und Lösungen gegen Diskriminierungen zu erarbeiten. Bei Anfragen von Menschen mit Behinderungen kann das beispielsweise das vermittelnde Gespräche mit allen an der konkreten Situation Beteiligten sein, Institutionen kann das KSL Arnsberg auf Anfrage bei strukturellen Veränderungen begleiten (z. B. durch Schulungen). Schließlich leistet das KSL Arnsberg politische Gremienarbeit mit dem Ziel, dass Vorschriften angepasst werden.
Ihr Ansprechpartner im KSL Arnsberg
Manuel Salomon
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25.11.2020
Die Lebenswirklichkeiten von LSBTIQ* mit Behinderungen hat das Projekt LSBTIQ* inklusiv NRW untersucht und in einer Studie veröffentlicht.
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17.11.2020
10 Jahre UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 23.01.2018 eine Grundsatzentscheidung zur Arbeitsassistenz getroffen: Arbeitsassistenz ist auch für eine selbstständige Tätigkeit möglich. Das gilt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn dafür eine andere, unselbstständige Tätigkeit reduziert wurde (Aktenzeichen 5 C 9.16).
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 14 Sa 1427/16:
(Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die bis Ende 2017 geltende Nummerierung, in eckigen Klammern haben wir die entsprechenden Fundstellen genannt, die ab 2018 gelten).
"[1. und 2. Die Leitsätze 1 und 2 betreffen Altersdiskriminierung]
3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift „Besondere persönliche Merkmale“ allein enthaltene Vermerk „zu 80 % schwerbehindert“ ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung.
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Das Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann von der dortigen Webseite heruntergeladen oder dort in Papierform bestellt werden.
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Ratgeber zu den Rechtsansprüchen von Menschen mit Autismus und ihrer Angehörigen in zweiter Auflage erschienen: