
Barrierefreie Dokumente im gerichtlichen Verfahren für blinde und sehbehinderte Personen
Zugänglichmachungsverordnungsstelle – Verwaltungsgericht Düsseldorf
Blinden oder sehbehinderten Verfahrensbeteiligten werden auf Antrag im Gerichtsverfahren Gerichtsdokumente und Schriftsätze barrierefrei zugänglich gemacht.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 191a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 4 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV).
Die Zugänglichmachungsverordnung gilt auch für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie für das behördliche Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde bzw. Vollstreckungsbehörde entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.
Zur Umsetzung des Anspruchs auf Zugänglichmachung hat die Justiz in einigen Bundesländern eigene ZMV-Stellen eingerichtet, so auch in Nordrhein-Westfalen.
Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht gegenüber der für das jeweilige Verfahren zuständigen Stelle. Diese kann die Zugänglichmachung nach § 8 ZMV dem Verwaltungsgericht Düsseldorf übertragen, das hierzu mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet worden ist, wie z.B. einem Drucker für Brailleschrift und Programmen zur Umwandlung von Schriftstücken in Audiodokumente.
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/ZMV/index.php
Natalie Ziemann, KSL-MSi, natalie.ziemann@ksl-msi-nrw.de