Wer als Mensch mit Behinderungen im Alltag von Assistenzkräften unterstützt wird, kann bei einem Krankenhausaufenthalt bislang nicht auf die Begleitung der Assistenz zurückgreifen. Denn es ist immer noch nicht gesetzlich geregelt, wer die Kosten dafür übernimmt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert den Gesetzgeber deshalb auf, noch in dieser Legislatur einen Leistungsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus im Sozialgesetzbuch zu verankern.
„Das Fehlen einer Begleitung führt zu massiven Verunsicherungen bei den Betroffenen und kann zur Folge haben, dass Krankenhausaufenthalte verschoben werden oder ganz entfallen. Deshalb benötigen wir dringend eine praxistaugliche Regelung“, erklärt Britta Schlegel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Das Teilhabestärkungsgesetz, das am 22. April in letzter Lesung im Bundestag debattiert wurde, hätte dazu eine gute Möglichkeit geboten. Diese Möglichkeit sei bedauerlicherweise versäumt worden. „Damit verstößt Deutschland gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Artikel 25 vorgibt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard haben wie andere Menschen“, so Schlegel weiter.
Die Bundesministerien für Gesundheit sowie Arbeit und Soziales sollten sich deshalb schnell auf ein Verfahren für eine gesetzliche Verankerung einigen. Für die betroffenen Personen sei es von großer Bedeutung, dass die Kostenübernahme sicher, unbürokratisch und ohne großen Aufwand und ohne Risiko erfolge. Unwichtig sei hingegen, welcher Träger die Kosten für die Krankenhausbegleitung der Assistenz übernehme und ob diese auf Grundlage einer Leistung des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) oder des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) erfolge.
Momentan können nur Menschen mit Behinderungen, die ihre Persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell beschäftigen, ihre Assistenz in eine Rehabilitationsmaßnahme oder ins Krankenhaus mitnehmen. Wer seinen Assistenzbedarf auf andere Weise deckt, etwa in einer Einrichtung oder auch über ambulante Dienste, hat diese Möglichkeit derzeit nicht.
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