Die genannten Gerichtsentscheidungen betreffen überwiegend die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes. Durch das Bundesteilhabegesetz wurde unter anderem die Regelung zum Persönlichen Budget verändert (aktuell zu finden in § 29 SGB IX, die Budgetverordnung galt bis Ende 2017, eine neue wurde bisher nicht erlassen).
Trotzdem bieten wir hier eine Übersicht ausgewählter (älterer) Gerichtsentscheidungen an.
Der Zweck des Persönlichen Budgets ist auch heute noch unverändert. Die grundsätzlichen Konflikte dürften weiter fortbestehen (z. B. Wie teuer darf ein Persönliches Budget sein? Womit dürfen die Kosten verglichen werden? Wann darf ein Persönliches Budget teurer sein als Sachleistungen? Muss eine Zielvereinbarung sein?). Neue Entscheidungen bauen auf den älteren auf. Es ist zu erwarten, dass ältere Entscheidungen weiterhin in Verwaltungsverfahren zitiert werden werden.
Im Einzelfall ist dann jeweils zu prüfen, inwieweit die Argumentation der älteren Gerichtsentscheidung auch mit dem aktuellen Gesetzestext noch tragfähig ist.
Was ist ein Persönliches Budget?
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R
(Das Urteil ist von 2011 und bezieht sich auf eine alte Gesetzesfassung. Demgegenüber erwähnt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich „die Leistungsform eines Persönlichen Budgets“, KSL Arnsberg April 2019).
Randnummer 28:
„Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R […] RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103). Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen ([Literaturhinweise]). Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX [a.F.] angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist (vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33)“
Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 54/10 R
(Das Urteil ist von 2011 und bezieht sich auf eine alte Gesetzesfassung. Demgegenüber erwähnt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich „die Leistungsform eines Persönlichen Budgets“, KSL Arnsberg April 2019).
Der Anspruch auf ein Persönliches Budget richtet sich gegen einen einzigen Träger. Die beteiligten Rehabilitationsträger rechnen die jeweils zu erbringenden Teilhabeleistungen untereinander intern ab.
Das Persönliche Budget kann zumindest ab dem 01.07.2004 nicht (mehr) als bloße Leistungsform verstanden werden.
Dagegen spricht zum einen die Verselbstständigung des Persönlichen Budgets zu einer eigenständigen Pauschalleistung. Damit werden nur ihrer Art nach bestimmte Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach abgegolten. Zum anderen sind andere budgetfähige Leistungen weiterer Leistungsträger als budgetfähig einbezogen. (vgl. Randnummer 33).
Landessozialgericht Baden‑Württemberg, Urteil vom 08.11.2018, L 7 SO 1419/15
Ein Persönliches Budget darf befristet werden.
"(Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des BSG vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R. Der Volltext der Entscheidung des BSG liegt noch nicht vor. Hier eine Zusammenfassung im Terminsbericht)."
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, L 7 SO 3516/14
(erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de)
Das Persönliche Budget ist keine neue Leistungsart, sondern eine andere Leistungsform. Am Charakter der Teilhabeleistungen ändert sich nichts. Diese müssen auch in Form des Persönlichen Budgets auf bestimmte Rehabilitationsziele gerichtet sein.
Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 03.06.2015, L 9 SO 157/13
Das Persönliche Budget ist eine Form der Leistungserbringung und keine neue Leistungsart. Das Persönliche Budget tritt an die Stelle der Sachleistung und ist durch diese bestimmt und begrenzt. Es liegt nicht in der Wesensart des Persönlichen Budgets, lediglich eine ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel versichern zu müssen.
(vgl. Randnummer 37)
Das Persönliche Budget im Vergleich zur klassischen Sachleistung
Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R
Im Arbeitgebermodell darf eine Fachkräftequote nicht vorgeschrieben werden.
Anmerkung KSL Arnsberg:
Die Entscheidung betrifft ein Arbeitgebermodell. Sie ist deswegen zumindest für Persönliche Budgets maßgebend, die in Form von Arbeitgebermodellen umgesetzt werden.
Nach Ansicht des KSL Arnsberg muss die Entscheidung darüber hinaus im Allgemeinen auf Persönliche Budgets übertragen werden. Die Zielsetzung Persönlicher Budgets überschneidet sich insoweit mit derjenigen von Arbeitgebermodellen.
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 16.05.2013 – L 18 SO 74/12
„Orientierungssatz:
Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden (vgl. LSG Essen vom 28.1.2013 - L 9 SO 448/12 B ER).“
Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013, L 9 SO 448/12 B ER
Randnummer 8 f.:
„Zwar muss bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen die dem persönlichen Budget zugrundeliegende Zielsetzung berücksichtigt werden, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. […] Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das persönliche Budget nichts; […] Das bedeutet, dass die selbstbeschafften Hilfen den allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen in gleicher Weise entsprechen müssen wie die von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen […]
Zu diesen grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden. Normativ ergibt sich dies u. a. aus §§ 20, 21 SGB IX. Danach sind die Leistungserbringer verpflichtet, u.a. ein Qualitätsmanagement zu betreiben, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert (§ 20 Abs. 2 SGB IX). [...]“
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2013, S 19 SO 47/12
Die Anforderungen an die Dokumentation der Leistungen entsprechen auch im Rahmen des Persönlichen Budgets denjenigen Anforderungen, die an die Dokumentation einer klassischen Sachleistung zu stellen sind (vgl. Randnummer 39).
Das Persönliche Budget soll nicht teuer sein als die Summe der Sachleistungen („Grundsatz der Budgetneutralität“)
Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.2012, B 2 U 1/11 R
„1. Sind bereits einzelne Sozialleistungen bewilligt, die in einem persönlichen Budget zusammengefasst werden sollen, so stellt die Bewilligung eines persönlichen Budgets einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, mit dem zugleich die bisherigen Einzelbewilligungen aufgehoben werden.
2. Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen. Das grundsätzliche Verbot, die Obergrenze der bisherigen Kosten zu überschreiten, wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen.“
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, L 7 SO 3516/14
(erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de)
Zu vergleichen sind die Kosten des Budgets mit denjenigen Kosten, die der Kostenträger aufbringen müsste, um den tatsächlichen Bedarf durch Sachleistungen zu decken.
Bei erstmaligem Auszug aus dem Elternhaus fehlt ein Vergleichsmaßstab für die „bisher erbrachten Leistungen“. Es sind dann die zur tatsächlichen Bedarfsdeckung zu erbringenden Leistungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Ein Vergleich mit den Kosten einer stationären Wohnform darf nur vorgenommen werden, wenn diese tatsächlich verfügbar und zumutbar ist. Dazu bedarf es jeweils Ausführungen des Kostenträgers.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13 B ER
„[Leitsätze]
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX.
2. Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 17 SGB IX setzt die Durchführung eines trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens und den Abschluss einer Zielvereinbarung i.S.d. § 4 Budgetverordnung voraus.
3. Die ggf. rechtswidrige, aber wirksame Bewilligung eines Persönlichen Budgets steht der Geltendmachung des originären Sachleistungsverschaffungsanspruchs (§§ 53, 54 SGB XII) oder eines Kostenerstattungsanspruchs (§ 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt SGB IX) gegen den Sozialhilfeträger entgegen.
4. [zur Bereitstellung von Integrationshelfer*innen als Hilfe zur angemessenen Schulbildung]
5. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des Persönlichen Budgets in der Regel nicht berücksichtigt werden.“
Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 03.06.2015, L 9 SO 157/13
Das Persönliche Budget ist eine Form der Leistungserbringung und keine neue Leistungsart. Das Persönliche Budget tritt an die Stelle der Sachleistung und ist durch diese bestimmt und begrenzt. Es liege nicht in der Wesensart des Persönlichen Budgets, lediglich eine ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel versichern zu müssen.
(vgl. Randnummer 37)
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.02.2015, S 8 SO 328/12
Zweck des Persönlichen Budgets ist die Schaffung eines selbstbestimmten Lebens für den behinderten Menschen, nicht die Einsparung von Kosten bei dem Leistungsträger. Der Leistungsträger soll durch ein Persönliches Budget nicht mit höheren Kosten belastet werden als im Falle der Sachleistungserbringung. Bis zu dieser Grenze verbleit ein Entscheidungsrahmen des Leistungsberechtigten. So kann der Sozialhilfeträger keinen festen Stundensatz vorgeben. Er kann auch kein geringeres Budget mit der Begründung gewähren, der Berechtigte hätte die Leistung etwas günstiger einkaufen können, solange die gewählte Gestaltung nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Randnummer 26)
(Die Berufung wird beim LSG Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 20 SO 99/15 geführt.)
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2012, S 62 SO 5/10
„Mit der Verwendung des Begriffs "soll" in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX ist gemeint, dass eine Kostenüberschreitung in der Regel ausgeschlossen und nur in besonderen, atypischen Fällen und dies auch nur vorübergehend zulässig ist (s. LSG Rheinland-Pfalz 11.10.2010 L 2 U 152/10 Juris-Rdnr. 32). Auch hat der Gesetzgeber bereits während der Einführungsphase des Persönlichen Budgets als eigenständiger Leistungsform das Ziel verfolgt, hiermit den Verwaltungsaufwand der Träger, insbesondere der Sozialhilfeträger, zu verringern und so wirksam den ansteigenden Kosten der Eingliederungshilfe entgegenzuwirken (BT-Drs. 15/1514, S. 63).“ (Randnummer 46)
Die Zielvereinbarung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015, L 8 SO 24/15 B ER
Ohne Zielvereinbarung besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13 B ER
Zielvereinbarung ist zwingende Voraussetzung für ein Persönliches Budget
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 16.05.2013 – L 18 SO 74/12
„1. [Leitsatz:] Die Zielvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines persönlichen Budgets.“
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2012, L 4 SO 121/12 B [PKH]
Eine Klage auf ein Persönliches Budget ist auch ohne unterschriebene Zielvereinbarung zulässig. Es ist nicht zumutbar, eine streitige Zielvereinbarung unterschreiben zu müssen, um Zugang zum Rechtsweg erlangen zu können.
Eine Fachkraftquote darf aus Gründen der Qualitätssicherung in einer Zielvereinbarung vorgeschrieben werden.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013, L 8 SO 4/12
„Leitsatz: Ein Anspruch auf (weitere) Leistungen zur Hilfe zur Pflege besteht nicht, wenn im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen zur Hilfe zur Pflege auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, mit der alle Ansprüche abgegolten sein sollten, bewilligt worden sind. Bis zur Kündigung ist die Zielvereinbarung weiterhin maßgebend, da diese einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, an den die Beteiligten gebunden sind.“
Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2017 – S 21 SO 47/17 ER
Das Sozialgericht verpflichtet die Behörde, vorläufig ein Persönliches Budget auch ohne unterschriebene Zielvereinbarung zu bewilligen, um eine Notlage abzuwenden. Dies sei im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten. Im konkreten Falle hatte die Antragstellerin außerdem bereits in der Vergangenheit „Persönliche Budgets“ ohne Zielvereinbarungen erhalten.
Eine Budgetassistenz ist gegenüber der Gewährung von Sachleistungen vorrangig, um eine zweckwidrige Verwendung des Persönlichen Budgets zu unterbinden.
SG Halle, Urteil vom 07.01.2015, S 24 SO 135/12
„Leitsatz
Der Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) als persönliches Budget setzt voraus, dass eine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist."
Einigen sich die Beteiligten weder über den Bedarf noch über die Leistung, kann eine fehlende Zielvereinbarung nach § 4 Budgetverordnung nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Für diesen Fall besteht ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
SG Mannheim, Urteil vom 02.08.2016, S 9 SO 3871/15
(erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de)
„Leitsätze
Der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung stellt für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. Vielmehr ist es Sache des Leistungsträgers, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.“
Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 13.11.2013, S 31 KR 467/13 ER
Das Rechtschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch ohne unterschriebene Zielvereinbarung gegeben.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung einer Leistung als trägerübergreifendes Budget ist mangels unterschriebener Zielvereinbarung abzulehnen.
Bis zum Erlass eines Gesamtbescheides über ein trägerübergreifendes Budget sind befristet Leistungen als Vorschuss nach § 42 SGB I zu bewilligen.
Verfahrensrecht
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.03.2019,
1 BvR 169/19 -
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Das Landessozialgericht habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Beschwerdeführers (Budgetnehmer) auseinandergesetzt, sondern seinen Antrag auf höhere Budgetleistungen vorschnell zurückgewiesen.
Jetzt muss das Landessozialgericht nochmals entscheiden und sich dabei mit den Argumenten des Budgetnehmers auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vorbehaltlose Auszahlung eines bewilligten Persönlichen Budgets beantragt und darüber hinaus weitere Budgetleistungen. Es sei ihm nicht möglich, sein Arbeitgebermodell auf ein vom Kostenträger gefordertes Entsendemodell umzustellen. Im Übrigen sei die Kalkulation des Kostenträgers unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BvR 1630/16
Ein Anordnungsgrund kann dann nicht aufgrund von in der Vergangenheit erfüllten finanziellen Verpflichtungen abgelehnt werden, wenn sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die finanziellen Kapazitäten nunmehr vollständig erschöpft sind (vgl. Randnummer 12).
Bundessozialgericht, Urteil vom 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R
„Leitsätze
1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen.
2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.“