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Selbstbestimmung statt Bevormundung

24.09.2020
Paragrafenzeichen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen, die im Alltag Unterstützung benötigen, gestärkt werden - weg von stellvertretendem und ersetzendem Handeln durch Betreuer*innen, hin zur unterstützten Entscheidungsfindung.

„Viele Menschen mit Behinderungen, beispielsweise mit Lernschwierigkeiten, werden viel zu oft noch als unmündig angesehen. Das Recht, eigene Entscheidungen zu treffen, wird ihnen nicht selten abgesprochen. Zuletzt haben wir dies zum Beispiel in der Diskussion um die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen gesehen, die glücklicherweise Anfang 2019 vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurden“, erklärte der Bundesbehindertenbeauftragte Jürgen Dusel in einer Medieninformation. „Die vorliegende Reform nun stärkt die Autonomie der Menschen ganz im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese garantiert die Rechtsfähigkeit auch von Menschen mit Behinderungen. So geht Inklusion: Selbstbestimmung statt Paternalismus.“

Die wichtigsten Punkte im Bereich Betreuungsrecht sind laut Justizministeriums:

  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Der Regierungsentwurf wird nach Verabschiedung durch das Kabinett dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

Der Bundesbeauftragte regt in seiner Erklärung weiterhin an, für Bestandsbetreuer*innen aber auch Behördenmitarbeiter*innen, Betreuungsrichter*innen oder Rechtspfleger*innen verbindlich Kenntnisse über die Kommunikation mit Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zu verankern. Zum Beispiel auch die Kenntnis darüber, wann Gebärdensprachdolmetscher*innen oder Taubblinden-Assistenz hinzugezogen oder Leichte Sprache verwendet werden sollte. Um die Qualität der Betreuung zu verbessern, sollten auch ehrenamtliche Betreuer*innen verbindlich an Betreuungsvereine angebunden werden. Darüber hinaus sollte ein niedrigschwelliges Beschwerdemanagement etabliert und auch ein Betreuerwechsel erleichtert werden, wenn es im Betreuer-Betreuten-Verhältnis einmal zu Problemen kommen sollte.