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Landesarbeitsgericht Hamm zu Indizien für Diskriminierung wegen Behinderung, Urteil vom 13.06.2017

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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 14 Sa 1427/16:

(Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die bis Ende 2017 geltende Nummerierung, in eckigen Klammern haben wir die entsprechenden Fundstellen genannt, die ab 2018 gelten).

"[1. und 2. Die Leitsätze 1 und 2 betreffen Altersdiskriminierung]

3. Der in einem Lebenslauf an dessen Ende unter der Überschrift „Besondere persönliche Merkmale“ allein enthaltene Vermerk „zu 80 % schwerbehindert“ ist ein ausreichender Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung.

4. Die Verletzung der Förderpflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX [entspricht § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX], die fehlende Bestellung eines Schwerbehindertenbeauftragten nach § 98 SGB IX [entspricht § 181 SGB IX] sowie die Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX [entspricht § 154 Abs. 1 SGB IX] indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung.

5. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG (hier: verneint)."

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 14 Sa 1427/16