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Zielvereinbarung kann Bewilligungsbescheid nicht ersetzen

Das Foto zeigt den Eingangsbereich zum Bundessozialgericht. Eingrußes weißes Gebäude. Davor befindet sich eine weiße Tafel mit der Aufschrift Bundessozialgericht.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Persönlichen Budget vom 28. Januar 2021 hatte das KSL Arnsberg seinerzeit bereits ausführlich kommentiert. Ergänzend dazu weist unser Rechtsexperte Manuel Salomon noch auf einen weiteren Aspekt des Urteils hin.

Uns haben im Laufe dieses Jahres Hinweise erreicht, dass Leistungsträger keine Bewilligungsbescheide über Persönliche Budgets erlassen haben – auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage. Stattdessen wurden die Zahlungen allein auf die Zielvereinbarung gestützt.

Diese Praxis hat das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 28.01.2021 als unzulässig bezeichnet.

Die Zielvereinbarung konnte dort den Bewilligungsbescheid nicht ersetzen.

Die Ersetzung durch eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag war laut dem BSG für die dort entschiedene Konstellation nicht zulässig. Insbesondere ist eine Ersetzung weder durch §4 Abs. 1 der (inzwischen außer Kraft getretenen) Budgetverordnung zugelassen noch durch den aktuellen §29 Abs. 4 SGB IX. Ein Bewilligungsbescheid ist stattdessen in einem zweiten Schritt nach Abschluss der Zielvereinbarung zu erlassen (vgl. Randnummer 28 des Urteils).

Anmerkungen des KSL Arnsberg
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann unter bestimmten Bedingungen einen Verwaltungsakt ersetzen (vgl. §§ 53ff. SGB X).
Wie schon im ersten besprochenen Teil des Urteils ist auch hier entscheidend: Es geht in der Entscheidung des BSG um Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, nicht um Ermessensleistungen. Eingliederungshilfeleistungen an wesentlich behinderte Menschen sind zwingend im bedarfsdeckenden Umfang zu bewilligen, und zwar auf Antrag als Persönliches Budget.

Bestehen Ansprüche auf Sozialleistungen, dann können öffentlich-rechtliche Verträge die dazugehörigen Bewilligungsbescheide nur unter besonders strengen Voraussetzungen ersetzen (vgl. vor allem §§ 53, 55 SGB X). Diese strengen Voraussetzungen waren im vom BSG entschiedenen Falle nicht erfüllt, insbesondere nicht durch §29 Abs. 4 SGB IX.

Öffentlich-rechtliche Verträge über Ermessensleistungen sind unter weniger strengen Voraussetzungen möglich. Deswegen ist es nach der Entscheidung des BSG zum Beispiel nicht ausgeschlossen, dass Bescheide über Eingliederungshilfeleistungen an nicht „wesentlich“ behinderte Menschen durch Zielvereinbarungen ersetzt werden dürfen.

Das BSG hat außerdem offengelassen, ob Vereinbarungen zur laufenden Abwicklung des Persönlichen Budgets zwischen Budgetnehmenden und Kostenträgern gegebenenfalls in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt werden können, und ob Zielvereinbarungen zu Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten werden können (jeweils auch für Leistungen an wesentlich behinderte Menschen!).

Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmenden

 

Kontakt

Manuel Salomon
manuel.salomon@ksl-arnsberg.de