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Ist weitergeleitetes Pflegegeld auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen?

Ein kleines Holzhaus steht auf einem Taschenrechner. Im Hintergrund EURO-Geldscheine.
Die Ausgangssituation

„Ich habe einen Pflegegrad und bekomme Pflegegeld.
Mich unterstützt mein Enkel/meine Nachbarin z.B. beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Ankleiden sowie bei Tätigkeiten im Haushalt.
Diese Person bezieht Grundsicherung für Arbeitssuchende (‚Hartz4‘).
Um mich erkenntlich zu zeigen, reiche ich mein Pflegegeld an diese Person weiter.
Erhält meine Pflegeperson jetzt weniger ‚Hartz4‘? Wie wäre das bei einer Pflegeperson, die Grundsicherung nach den SGB XII bekommt?

Faustregeln

Wenn es sich bei der Pflegeperson um eine*n Angehörige*n handelt: Nein. Weitergereichtes Pflegegeld wird nicht als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt. Hierbei ist es egal, ob es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt, oder um Pflegegeld nach § 64a SGB XII.

Angehörige sind etwa Verlobte, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder, Eltern, Enkel*innen, Großeltern, Geschwister und manche mehr. Eine vollständige Liste steht z. B. in § 16 Abs. 5 SGB X. Die Liste findet sich auch in § 15 Abgabenordnung. Die Abgabenordnung ist für das Steuerrecht in etwa das, was das SGB X für das Sozialrecht ist.

Der*die Angehörige muss außerdem eine „Pflegeperson“ sein. Das heißt sie darf insbesondere die Person, die das Pflegegeld weiterreicht, nicht „erwerbsmäßig“ pflegen (Vgl. zur Definition einer Pflegeperson §19 SGB XI).

Für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, gilt die Faustregel: Das weitergereichte Pflegegeld ist als Einkommen zu berücksichtigen.

Ausnahmen für Nicht-Angehörige

Allerdings gibt es davon Ausnahmen: Ob eine Ausnahme vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Je vergleichbarer die konkrete Situation mit der moralischen Verpflichtung einer*eines Angehörigen ist, desto eher ist die Grundsicherung ungekürzt zu belassen. Besonderheiten in der persönlichen Beziehung zwischen zu pflegender Person und Pflegeperson können ebenfalls Gründe sein, das weitergereichte Pflegegeld nicht zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen (§11 SGB II).

Ausnahmen sind gesetzlich geregelt

Für manche Einnahmen in Geld ist aber ausdrücklich bestimmt, dass sie nicht berücksichtigt werden.

Diese Ausnahmen finden sich vor allem in § 11a SGB II sowie in der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II‑Verordnung.
Zu diesen Ausnahmen, die nicht als Einkommen berücksichtigt werden, gehören „nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitslosengeld II‑Verordnung).

Damit das Pflegegeld „Hartz4“-Leistungen nicht schmälert, dürfte also das weitergeleitete Pflegegeld nicht steuerpflichtig sein.

In § 3 Einkommensteuergesetz sind zahlreiche steuerfreie Einnahmen aufgeführt. Nr. 36 lautet:

„Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält."

„Sittliche Pflicht“

Einnahmen aus erbrachten Pflegeleistungen für Angehörige als Pflegeperson sind also steuerfrei – in den oben genannten Grenzen. Dabei ist es im Ergebnis egal, ob Angehörige mit der Pflege immer eine sittliche Pflicht erfüllen, oder ob es bei Angehörigen auf eine solche sittliche Pflicht gar nicht ankommt. Für Nicht-Angehörige muss extra geprüft werden, ob die Pflegeperson „eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 [Einkommensteuergesetz] gegenüber dem Pflegebedürftigen“ erfüllt.

Das Pflegegeld ist also dann für Nicht-Angehörige steuerfrei (und nicht bei der Grundsicherung zu berücksichtigen), wenn sie sich [hier: der Pflegetätigkeit] „aus sittlichen Gründen nicht entziehen [können]“ (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Was als „sittlicher Grund“ zählt, und wann man sich deswegen „nicht entziehen“ kann, steht im Gesetz aber nicht. Auch sonst ist das nirgends gesetzlich geregelt. Stattdessen gibt es unterschiedliche Interpretationen.

Dazu kommt, dass sich die gesellschaftlichen Maßstäbe mit der Zeit verändern können.

Einzelheiten zur „sittlichen Pflicht“

Das Finanzgericht Hessen geht davon aus, eine sittliche Verpflichtung Nicht-Angehörige zu pflegen, bestehe nicht (Hessisches Finanzgericht Urt. v. 20.9.2000 – 5 K 1668/00, Randnummer 20).

Entsprechend hat das Landessozialgericht Hamburg auch bei langjähriger vertrauensvoller Beziehung zwischen Pflegeperson und zu pflegender Person das Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 08.09.2016, L 4 AS 564/15).

Danach wären keine Ausnahmen denkbar und das Pflegegeld für die nicht-angehörige Pflegeperson im Ergebnis immer bei Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen.

Demgegenüber hat die Landesfinanzdirektion Frankfurt am Main verfügt, eine sittliche Verpflichtung sei immer dann anzunehmen, wenn eine Pflegeperson nur einen einzigen pflegebedürftigen Menschen pflege (OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213; Diese Verfügung ist für Gerichte und für Sozialbehörden nicht bindend, kann aber ein zusätzliches Argument liefern).

Der für Steuerrecht zuständige Bundesfinanzhof hatte bereits 1996 entschieden:

„Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine sittliche Verpflichtung i. S. von § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu solchen Leistungen verpflichtet halten kann. Sittliche Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Hierbei ist auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sind (Urteil des Senats vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, m. w. N.).“
( BFH-Urteil vom 29.8.1996 (III R 4/95), unter 2c)

Und bei Grundsicherung nach dem SGB XII?

Wenn die Pflegeperson kein "Hartz4" bekommt, sondern stattdessen Grundsicherung nach dem SGB XII, muss im Ergebnis das Gleiche gelten.

Bereits 1992 hatte das Bundesverwaltungsgericht - noch zum damaligen Bundessozialhilfegesetz - entschieden, das weitergereichte Pflegegeld sei nicht auf Sozialhilfe anzurechnen.

 „[Das Pflegegeld] könnte [sonst] die ihm zugedachte Funktion, dem Pflegebedürftigen ein zusätzliches Mittel zur Erhaltung der unentgeltlichen Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn in die Hand zu geben, nicht mehr erfüllen.“
(BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 82/88)

Zum gleichen Ergebnis gelangt man heute über § 84 Abs. 2 SGB XII - jedenfalls wenn man annimmt, es bestehe keine sittliche Pflicht, das Pflegegeld weiterzureichen:

„(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.“

Aufgrund der oben zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann man dann gut annehmen, es bedeute eine besondere Härte, wenn das weitergereichte Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt würde (vgl. auch LPK-SGB XII/Udo Geiger, 12. Aufl. 2020, SGB XII § 84 Rn. 19, allerdings werden dort nur Angehörige ausdrücklich erwähnt).

Außerdem kann es kein Nachteil für die Pflegeperson sein, dass sie kein ‚Hartz4‘ bekommt, sondern Grundsicherung nach dem SGB XII. Im Gegenteil wäre die Pflegebereitschaft umso höher zu werten – schließlich sind Menschen, die Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, regelmäßig selbst eingeschränkt.

Praktische Hinweise

Das weitergereichte Pflegegeld sollte beim Jobcenter bzw. Sozialamt angegeben werden. Dazu sollte dargelegt werden, weshalb man ggf. davon ausgeht, dass diese Einnahme nicht berücksichtigt werden darf.

Herausgearbeitet werden sollten besondere Umstände in der Beziehung zwischen zu pflegender Person und Pflegeperson.

Umstände könnten z. B. sein: langjährige Beziehung, langjährige Bekanntschaft zwischen Familien, Hausgemeinschaft, Zeichen gegenseitiger Verbundenheit aus der Vergangenheit, Unterstützungsleistungen durch die jetzt zu pflegende Person in der Vergangenheit usw.

Je mehr diese Beziehung einer Beziehung zwischen Angehörigen ähnelt, desto wahrscheinlicher wird das weitergereichte Pflegegeld nicht berücksichtigt.

Außerdem sollte auf die zunehmende gesellschaftliche Bedeutung der ehrenamtlichen Pflege verwiesen werden.

Aber Achtung

Diese Ausführungen betreffen nur die Anrechnung auf „Hartz4-Leistungen“ bzw. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.

In anderen Zusammenhängen zählt weitergereichtes Pflegegeld evtl. trotzdem als Einkommen. Das ist jeweils gesondert zu prüfen. In Frage kommen z.B. Bestattungskosten nach dem SGB XII, Prozesskosten- und Verfahrenskostenbeihilfe, das Unterhaltsrecht oder Vergütungen von Betreuer*innen.

Foto: pixabay

 

Autor und Ansprechpartner für diesen Beitrag

Ass. jur. Manuel Salomon
E-Mail manuel.salomon@ksl-arnsberg.de