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Pauschaler Wahlrechtsausschluss ist verfassungswidrig

01.03.2019
Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Dortmund, 01.03.2019 – Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sind verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem am 29. Januar 2019 veröffentlichten Beschluss im Verfahren einer Wahlprüfungsbeschwerde entschieden. 

Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für den Regierungsbezirk Arnsberg (KSL Arnsberg) nimmt dazu wie folgt Stellung:

Das KSL Arnsberg begrüßt es, dass keine Personengruppe mehr pauschal von der Bundestagswahl ausgeschlossen werden darf. Gleiches muss schnellstens auch für Europawahlen gelten.

In NRW können behinderte Menschen mit umfassender gesetzlicher Betreuung bereits nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 ihr Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen uneingeschränkt wahrnehmen. Andere Bundesländer sollten sich daran ein Beispiel nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings auch entschieden: "Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht." Das KSL Arnsberg befürchtet auf Grundlage dieser Aussage zukünftig zu weit gehende Ausschlüsse von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht.

Der UN-Fachausschuss zur UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) hält einen Ausschluss von Wahlen generell für nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Selbst wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes folgt, darf ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht allenfalls letztes Mittel sein. Vorher ist "der Einsatz aller denkbaren Assistenzmöglichkeiten" zu prüfen, um den Menschen mit Behinderungen eben doch "die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen" zu ermöglichen (Umkehrschluss aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Randnummer 72). Dabei muss es genügen, wenn ein Mensch mit Behinderungen einen einzelnen Aspekt politisch beeinflussen möchte und er deswegen eine bestimmte Partei stärken möchte.

Der Gesetzgeber muss die Gruppe der Menschen ohne Wahlrecht so klein wie irgend möglich halten! Es muss umfangreiche Unterstützung bereitgestellt werden, damit möglichst alle Menschen verantwortungsvoll wählen können!