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Wer mehr barrierefreie Wohnungen will, darf gesetzliche Standards nicht senken

05.02.2021
Das Foto zeigt drei Fensterreihen.
„Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung NRW ist eine klare Absage an das selbst gesetzte Ziel, Barrierefreiheit auszubauen,“ erklärt Susann Kroworsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention, in einer Presse-Information. „Die vorgesehenen Änderungen stehen in einem eklatanten Widerspruch zu den Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich dass Wohnungen uneingeschränkt barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Sie stehen auch im Widerspruch zum großen Bedarf an barrierefreiem Wohnraum in Nordrhein-Westfalen, der nur mit klaren Vorgaben in der Landesbauordnung gedeckt werden kann.“
 
Der im Sommer 2020 veröffentlichte erste Teilhabebericht NRW hat gravierende Defizite bei der Umsetzung von Barrierefreiheit aufgezeigt. Demnach leben nur 18 Prozent der Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Wohnungen. Auch die aktuelle Wohnungsmarktprognose des Landes NRW weist auf die große Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum hin und sagt einen Bedarf an rund 700.000 neuen altersgerechten Wohnungen bis 2040 voraus. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention spricht sich deshalb dringend für eine Änderung des Gesetzentwurfs aus und fordert die Landesregierung zu einem klaren Bekenntnis zu Barrierefreiheit im Wohnungsbau auf. Auch ein breiter Verbund aus Sozialverbänden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen zeigt sich äußerst alarmiert über die aktuell geplanten Änderungen und ruft in einer Gemeinsamen Erklärung zum sofortigen Umsteuern auf.
 
Die Monitoring-Stelle kritisiert zudem die geringen Beteiligungsmöglichkeiten von Behindertenverbänden und Selbsthilfeorganisationen im aktuellen Gesetzgebungsverfahren. Zur Sachverständigen-Anhörung der Landtagsausschüsse für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen sowie für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Novelle der Landesbauordnung am 5. Februar ist lediglich ein Sozialverband eingeladen. Aufgrund der gravierenden Auswirkungen des Gesetzes auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen im Lichte des Partizipationsgebots der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK) im Gesetzgebungsverfahren unbedingt auch Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen einbezogen werden.
 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK) den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der UN-Konvention in Deutschland zu überwachen. 2017 beauftragte die Landesregierung Nordrhein-Westfalens das Institut damit, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen intensiver zu begleiten und zu überwachen.

 
Weitere Informationen

www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/nrw